Wer Kryptowährung gegen Ware eintauscht, veräußert die Kryptowährung steuerlich. Lagen zwischen Kauf und Tausch mehr als zwölf Monate, ist der Vorgang in Deutschland regelmäßig einkommensteuerfrei. Darunter kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen — selbst wenn nie ein Euro auf ein Konto fließt.
Kryptowährungen gelten in Deutschland als sonstige Wirtschaftsgüter. Wer sie verkauft, tauscht oder als Zahlungsmittel einsetzt, verwirklicht damit ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des §23 EStG. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung 2023 bestätigt.
Entscheidend ist: Ein Tausch ist steuerlich kein neutraler Vorgang. Sie geben ein Wirtschaftsgut ab und erhalten ein anderes. Ob dabei Euro fließen, ist unerheblich. Der Vorgang wird so behandelt, als hätten Sie die Kryptowährung zum Marktwert verkauft und mit dem Erlös Gold gekauft.
Praktische Folge: Auch wenn Ihr Bankkonto unberührt bleibt, kann eine Steuerpflicht entstehen. Umgekehrt ist der Vorgang vollständig steuerfrei, wenn die Haltefrist erfüllt ist — dann müssen Sie ihn in der Regel nicht einmal in der Steuererklärung angeben.
§23 EStG sieht für private Veräußerungsgeschäfte eine Spekulationsfrist von einem Jahr vor. Haben Sie die eingesetzten Coins länger als zwölf Monate gehalten, bleibt der Gewinn vollständig steuerfrei — unabhängig von der Höhe.
Innerhalb der Frist ist der Gewinn steuerpflichtig, allerdings gilt eine Freigrenze: Bleiben alle privaten Veräußerungsgewinne eines Kalenderjahres zusammen unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Der Veräußerungspreis ist der Marktwert der Gegenleistung — also der Euro-Rechnungsbetrag Ihrer Goldbestellung. Davon ziehen Sie die Anschaffungskosten der eingesetzten Coins ab, dazu unmittelbare Nebenkosten wie Netzwerkgebühren.
Bei mehreren Zukäufen zum gleichen Coin ist die Zuordnung entscheidend. Die Finanzverwaltung akzeptiert die FIFO-Methode (zuerst gekaufte Einheiten gelten als zuerst veräußert), wenn sie durchgängig angewendet wird. Wer walletgenau dokumentiert, kann einzelne Bestände gezielt zuordnen.
Mit der Lieferung beginnt für das Gold eine neue, eigene Rechnung. Anlagegold ist nach §25c UStG von der Umsatzsteuer befreit, weshalb auf Ihrer Rechnung keine Mehrwertsteuer erscheint. Für Silber gilt das nicht — dort fallen seit 2025 die vollen 19 Prozent an.
Verkaufen Sie das Gold später wieder, greift erneut §23 EStG: Nach zwölf Monaten Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei. Das Anschaffungsdatum ist der Tag des Erwerbs, der Anschaffungswert der Rechnungsbetrag.
Wir stellen zu jeder Bestellung eine Rechnung mit Euro-Betrag, Datum und der eingesetzten Kryptowährung aus. Damit haben Sie den Veräußerungspreis dokumentiert, den das Finanzamt sehen will.
Der Kauf selbst löst keine Steuer auf das Gold aus, weil Anlagegold nach §25c UStG umsatzsteuerbefreit ist. Steuerlich relevant ist die Hingabe der Kryptowährung: Sie gilt als Veräußerung. Nach zwölf Monaten Haltedauer ist dieser Vorgang nach §23 EStG steuerfrei, darunter kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen.
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt seit 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Bleiben alle Gewinne zusammen darunter, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Bei erfüllter Jahresfrist ist in der Regel keine Angabe erforderlich. Liegt der Tausch innerhalb der Frist und übersteigt der Gewinn zusammen mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen die Freigrenze, gehört er in die Anlage SO.
Ja. Jeder Tausch einer Kryptowährung in eine andere gilt als Veräußerung der abgegebenen Währung und als Anschaffung der erhaltenen. Für den Stablecoin beginnt damit eine neue Haltefrist.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Privatpersonen wieder. Er ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Vor dem Livegang wird dieser Artikel von einem Steuerberater gegengelesen und namentlich gezeichnet.